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1. Name, Sitz und Zweck
Art. 1
Unter dem Namen Interessengemeinschaft Obwaldner Alpchäs
besteht auf unbestimmte Zeit ein Verein gemäss
Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Art. 2
Der Sitz des Vereins befindet sich am Wohnort des Präsidenten
Art. 3
Der Verein fördert die Produktion und den Absatz
von Obwaldner Alpspezialitäten durch Qualitätsförderung,
durch einen möglichst einheitlichen Marktauftritt,
durch verschiedene Werbemassnahmen und durch weitere
Möglichkeiten.
2. Mitgliedschaft
Art. 4
Mitglied des Vereins ist oder kann werden, wer im Einzugsgebiet
des Kantons Obwalden Obwaldner Alpspezialitäten
nach den Weisungen betreffend der Qualitätssicherung
bei der Milchverarbeitung in alpwirtschaftlichen Sömmerungsbetrieben
vom 15.05.97 herstellt und vermarktet. Wer Käse
als Obwaldner Alpchäs produziert oder verkauft,
hat diesen gemäss dem vom Verein genehmigten Reglement
herzustellen.
Der Alpwirtschaft nahestehende Personen, Vereinigungen
und Institutionen können ebenfalls Mitglied werden.
Der Obwaldner Milchproduzentenverband und der Obwaldner
Bauernverband sind Mitglie-der.
Art. 5
Als Mitglied gelten die Produzenten von Obwaldner Alpspezialitäten,
die den von der Generalversammlung beschlossenen Jahresbeitrag
einzahlen. Nicht-Alpkäseproduzenten können
einen freiwilligen Beitrag leisten.
Art. 6
Wer den Interessen des Vereins gröblich zuwiderhandelt
und seine Verpflichtungen trotz schriftlicher Aufforderung
durch den Vorstand nicht erfüllt, kann von der
Generalversamm-lung jederzeit ausgeschlossen werden.
Dem Ausgeschlossenen steht das Beschwerderecht an den
Richter zu.
Ausscheidende und ausgeschlossene Mitglieder haben
keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen oder irgendwelche
von ihnen geleistete Beiträge.
3. Organisation
Art. 7
Die Organe des Vereins sind:
A. Die Generalversammlung
B. Der Vorstand
C. Die Kontrollstelle.
A. Die Generalversammlung
Art. 8
Die Generalversammlung ist das oberste Organ. Ihr stehen
die gesetzlichen und statutarischen Befugnisse zu. Die
ordentliche Generalversammlung findet jährlich
im Frühjahr statt. Ausser-ordentliche Generalversammlungen
können vom Vorstand, von der Kontrollstelle oder
von einem Zehntel der Mitglieder (bei weniger als dreissig
mindestens von drei) jederzeit verlangt werden.
Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt mindestens
vierzehn Tage vor dem Termin schriftlich und unter Bekanntgabe
der Traktanden. Über Geschäfte, die nicht
in dieser Weise angekündigt worden sind, kann nicht
Beschluss gefasst werden.
Anträge seitens der Mitglieder sind spätestens
zehn Tage vor der Generalversammlung schriftlich beim
Präsidenten einzureichen.
Art. 9
Ausschliessliche Befugnisse der Generalversammlung
sind:
a) die Aufstellung und Änderung der Statuten;
b) die Aufstellung und Änderung von Reglementen;
c) die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern;
d) die Abnahme der Jahresberichtes, der Jahresrechnung
und der Bilanz;
e) die Entlastung des Vorstandes;
f) die Festsetzung der Mitgliederbeiträge;
g) die Wahl des Vorstandes (exkl. die Delegierten aus
dem Vorstand des Obwaldner Bauern-
und Milchproduzentenverbandes), des Präsidenten
und der Kontrollstelle;
h) die Festsetzung der Entschädigungen für
Vereinsorgane;
i) die Beteiligungen an Organisationen;
j) die Anhebung und Beendigung eines Rechtsstreites;
k) die Auslegung der Statuten und Reglemente;
l) die Auflösung oder Fusion des Vereins.
Art. 10
Jedes Mitglied an der Generalversammlung eine Stimme.
B. Der Vorstand
Art. 11
Der Vorstand besteht aus sieben Personen, wobei fünf
Mitglieder von der Generalversammlung gewählt werden.
Die übrigen zwei Mitglieder werden durch je einen
Delegierten aus dem Vorstand des Obwaldner Bauern- und
Milchproduzentenverbandes gestellt.
Die zu wählenden Mitglieder werden auf vier Jahre
bestimmt und sind wiederwählbar. Der Präsident
wird von der Generalversammlung gewählt. Im übrigen
bestellt sich der Vorstand selbst.
Art. 12
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Er hat
dessen Geschäfte mit aller Sorgfalt zu leiten und
die vereinlichen Aufgaben mit besten Kräften zu
fördern. Er kann für besondere Aufgaben Kommissionen
und Ausschüsse bilden.
Der Vorstand hat die finanzielle Kompetenz im Rahmen
der normalen Geschäftstätigkeit.
Art. 13
Dem Vorstand obliegen namentlich:
a) die Erarbeitung und Durchführung von geeigneten
Marketingmassnahmen sowie die Emp-fehlung
der Verkaufspreise
für Obwaldner Alpspezialitäten;
b) Vermittlung von Alpchäs, Werbematerial und Verbrauchsmaterial;
c) die Generalversammlung einzuberufen, deren Geschäfte
vorzubereiten
und die Beschlüsse auszuführen;
d) den laufenden Verkehr zu erledigen und das Rechnungswesen
zu besorgen;
e) in Streitfällen den Schiedsrichter zu ernennen;
f) dafür zu sorgen, dass die Statuten und Reglemente
beachtet werden;
g)darüber zu wachen, dass die Geschäftsbücher,
Protokolle und das Mitgliederverzeichnis
regelmässig und korrekt geführt werden.
C. Die Kontrollstelle
Art. 14
Die Kontrollstelle besteht aus mindestens zwei Personen,
die nicht Mitglied des Vereins sein müssen. Sie
werden auf vier Jahre gewählt und sind wiederwählbar.
Art. 15
Die Kontrollstelle hat namentlich zu prüfen, ob
a) die Geschäftsbücher ordnungsgemäss
geführt werden;
b) die Betriebsrechnung und die Bilanz mit den Belegen
und Beständen übereinstimmen;
c) das Geschäftsergebnis und die Vermögenslage
nach den gesetzlichen Vorschriften
dargestellt, sorgfältig bewertet und sachlich richtig
sind.
Art. 16
Die Kontrollstelle hat der Generalversammlung einen
schriftlichen Bericht und Antrag zu unterbreiten.
4. Zeichnungsberechtigung, Geschäftsjahr, Finanzierung,
Haftung
Art. 17
Der Präsident zeichnet kollektiv zu zweien mit
dem Aktuar. Für Belange, die das Rechnungswesen
betreffen, zeichnet der Kassier nach Absprache mit dem
Vorstand. Sofern der Vorstand nur aus drei Personen
besteht bekleidet der Kassier gleichzeitig die Funktion
des Vizepräsidenten.
Art. 18
Das Geschäftsjahr dauert vom 1. Januar bis zum
31. Dezember.
Art. 19
Der Verein finanziert sich durch Beiträge seiner
Mitglieder und soweit möglich durch Beiträge
der öffentlichen Hand. Er kann von seinen Mitgliedern
Alpspezialitäten übernehmen und direkt als
Vermarkter auftreten.
Art. 20
Für die Verbindlichkeiten haftet ausschliesslich
das Vereinsvermögen.
5. Schiedsgericht, Statutenänderung, Fusion, Auflösung
Art. 21
Streitigkeiten zwischen dem Verein und einzelnen Mitgliedern
oder zwischen dem Vorstand und einzelnen Mitgliedern
und Differenzen unter den Mitgliedern, die vereinliche
Angelegenheiten betreffen, werden schiedsgerichtlich
erledigt. Jede Partei ernennt dabei einen Schiedsrichter
und diese zusammen den Obmann. Können sie sich
nicht einigen, wird der Obmann durch den Präsidenten
des Kantonsgericht des Kantons Obwalden bezeichnet.
Urteile des Schiedsgerichtes sind unter dem Vorbehalt
der Kassation endgültig.
Art. 22
Die Statuten können nur mit einer Mehrheit von
zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen ge-ändert
werden. Die Generalversammlung darf darüber nur
Beschluss fassen, wenn bei der Einberufung der wesentliche
Inhalt der vorgeschlagenen Änderungen schriftlich
bekanntge-geben worden ist.
Art. 23
Die Fusionen oder Auflösung des Vereins kann nur
mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
Stimmen beschlossen werden. Die Liquidation erfolgt
nach den gesetzlichen Vorschriften. Ein sich dabei ergebener
Vermögensüberschuss geht an das Land- und
Forst-wirtschaftsdepartement des Kantons Obwalden zur
Aufbewahrung und Zurverfügungstellung an eine neue
Organisation mit gleichem Zweck.
Art. 24
Diese Statuten wurden im Rahmen der Statutenrevision
an der GV vom..14. März 2002 genehmigt und ersetzen
jene vom 24.01.1996. Sie treten sofort in Kraft.
Giswil, 14. März 2002
| Interessengemeinschaft Obwaldner
Alpchäs |
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| Der Präsident |
Der Aktuar |
| Josef Riebli |
Martin Amgarten |
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