1. Name, Sitz und Zweck

Art. 1

Unter dem Namen Interessengemeinschaft Obwaldner Alpchäs besteht auf unbestimmte Zeit ein Verein gemäss Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.


Art. 2

Der Sitz des Vereins befindet sich am Wohnort des Präsidenten


Art. 3

Der Verein fördert die Produktion und den Absatz von Obwaldner Alpspezialitäten durch Qualitätsförderung, durch einen möglichst einheitlichen Marktauftritt, durch verschiedene Werbemassnahmen und durch weitere Möglichkeiten.


2. Mitgliedschaft

Art. 4

Mitglied des Vereins ist oder kann werden, wer im Einzugsgebiet des Kantons Obwalden Obwaldner Alpspezialitäten nach den Weisungen betreffend der Qualitätssicherung bei der Milchverarbeitung in alpwirtschaftlichen Sömmerungsbetrieben vom 15.05.97 herstellt und vermarktet. Wer Käse als Obwaldner Alpchäs produziert oder verkauft, hat diesen gemäss dem vom Verein genehmigten Reglement herzustellen.
Der Alpwirtschaft nahestehende Personen, Vereinigungen und Institutionen können ebenfalls Mitglied werden.
Der Obwaldner Milchproduzentenverband und der Obwaldner Bauernverband sind Mitglie-der.

Art. 5

Als Mitglied gelten die Produzenten von Obwaldner Alpspezialitäten, die den von der Generalversammlung beschlossenen Jahresbeitrag einzahlen. Nicht-Alpkäseproduzenten können einen freiwilligen Beitrag leisten.


Art. 6

Wer den Interessen des Vereins gröblich zuwiderhandelt und seine Verpflichtungen trotz schriftlicher Aufforderung durch den Vorstand nicht erfüllt, kann von der Generalversamm-lung jederzeit ausgeschlossen werden. Dem Ausgeschlossenen steht das Beschwerderecht an den Richter zu.

Ausscheidende und ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen oder irgendwelche von ihnen geleistete Beiträge.


3. Organisation

Art. 7

Die Organe des Vereins sind:
A. Die Generalversammlung
B. Der Vorstand
C. Die Kontrollstelle.


A. Die Generalversammlung

Art. 8

Die Generalversammlung ist das oberste Organ. Ihr stehen die gesetzlichen und statutarischen Befugnisse zu. Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich im Frühjahr statt. Ausser-ordentliche Generalversammlungen können vom Vorstand, von der Kontrollstelle oder von einem Zehntel der Mitglieder (bei weniger als dreissig mindestens von drei) jederzeit verlangt werden.

Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt mindestens vierzehn Tage vor dem Termin schriftlich und unter Bekanntgabe der Traktanden. Über Geschäfte, die nicht in dieser Weise angekündigt worden sind, kann nicht Beschluss gefasst werden.

Anträge seitens der Mitglieder sind spätestens zehn Tage vor der Generalversammlung schriftlich beim Präsidenten einzureichen.

Art. 9

Ausschliessliche Befugnisse der Generalversammlung sind:

a) die Aufstellung und Änderung der Statuten;
b) die Aufstellung und Änderung von Reglementen;
c) die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern;
d) die Abnahme der Jahresberichtes, der Jahresrechnung und der Bilanz;
e) die Entlastung des Vorstandes;
f) die Festsetzung der Mitgliederbeiträge;
g) die Wahl des Vorstandes (exkl. die Delegierten aus dem Vorstand des     Obwaldner Bauern- und Milchproduzentenverbandes), des Präsidenten
    und der Kontrollstelle;
h) die Festsetzung der Entschädigungen für Vereinsorgane;
i) die Beteiligungen an Organisationen;
j) die Anhebung und Beendigung eines Rechtsstreites;
k) die Auslegung der Statuten und Reglemente;
l) die Auflösung oder Fusion des Vereins.


Art. 10

Jedes Mitglied an der Generalversammlung eine Stimme.


B. Der Vorstand


Art. 11

Der Vorstand besteht aus sieben Personen, wobei fünf Mitglieder von der Generalversammlung gewählt werden. Die übrigen zwei Mitglieder werden durch je einen Delegierten aus dem Vorstand des Obwaldner Bauern- und Milchproduzentenverbandes gestellt.
Die zu wählenden Mitglieder werden auf vier Jahre bestimmt und sind wiederwählbar. Der Präsident wird von der Generalversammlung gewählt. Im übrigen bestellt sich der Vorstand selbst.


Art. 12

Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Er hat dessen Geschäfte mit aller Sorgfalt zu leiten und die vereinlichen Aufgaben mit besten Kräften zu fördern. Er kann für besondere Aufgaben Kommissionen und Ausschüsse bilden.
Der Vorstand hat die finanzielle Kompetenz im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit.


Art. 13

Dem Vorstand obliegen namentlich:
a) die Erarbeitung und Durchführung von geeigneten
    Marketingmassnahmen sowie die Emp-fehlung der Verkaufspreise
    für Obwaldner Alpspezialitäten;
b) Vermittlung von Alpchäs, Werbematerial und Verbrauchsmaterial;
c) die Generalversammlung einzuberufen, deren Geschäfte vorzubereiten
    und die Beschlüsse auszuführen;
d) den laufenden Verkehr zu erledigen und das Rechnungswesen zu besorgen;
e) in Streitfällen den Schiedsrichter zu ernennen;
f) dafür zu sorgen, dass die Statuten und Reglemente beachtet werden;
g)darüber zu wachen, dass die Geschäftsbücher, Protokolle und das    Mitgliederverzeichnis regelmässig und korrekt geführt werden.


C. Die Kontrollstelle

Art. 14

Die Kontrollstelle besteht aus mindestens zwei Personen, die nicht Mitglied des Vereins sein müssen. Sie werden auf vier Jahre gewählt und sind wiederwählbar.


Art. 15

Die Kontrollstelle hat namentlich zu prüfen, ob
a) die Geschäftsbücher ordnungsgemäss geführt werden;
b) die Betriebsrechnung und die Bilanz mit den Belegen und Beständen     übereinstimmen;
c) das Geschäftsergebnis und die Vermögenslage nach den gesetzlichen     Vorschriften dargestellt, sorgfältig bewertet und sachlich richtig sind.


Art. 16

Die Kontrollstelle hat der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht und Antrag zu unterbreiten.


4. Zeichnungsberechtigung, Geschäftsjahr, Finanzierung, Haftung
 

Art. 17

Der Präsident zeichnet kollektiv zu zweien mit dem Aktuar. Für Belange, die das Rechnungswesen betreffen, zeichnet der Kassier nach Absprache mit dem Vorstand. Sofern der Vorstand nur aus drei Personen besteht bekleidet der Kassier gleichzeitig die Funktion des Vizepräsidenten.


Art. 18

Das Geschäftsjahr dauert vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
 

Art. 19

Der Verein finanziert sich durch Beiträge seiner Mitglieder und soweit möglich durch Beiträge der öffentlichen Hand. Er kann von seinen Mitgliedern Alpspezialitäten übernehmen und direkt als Vermarkter auftreten.


Art. 20

Für die Verbindlichkeiten haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.


5. Schiedsgericht, Statutenänderung, Fusion, Auflösung
 

Art. 21

Streitigkeiten zwischen dem Verein und einzelnen Mitgliedern oder zwischen dem Vorstand und einzelnen Mitgliedern und Differenzen unter den Mitgliedern, die vereinliche Angelegenheiten betreffen, werden schiedsgerichtlich erledigt. Jede Partei ernennt dabei einen Schiedsrichter und diese zusammen den Obmann. Können sie sich nicht einigen, wird der Obmann durch den Präsidenten des Kantonsgericht des Kantons Obwalden bezeichnet. Urteile des Schiedsgerichtes sind unter dem Vorbehalt der Kassation endgültig.
 

Art. 22

Die Statuten können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen ge-ändert werden. Die Generalversammlung darf darüber nur Beschluss fassen, wenn bei der Einberufung der wesentliche Inhalt der vorgeschlagenen Änderungen schriftlich bekanntge-geben worden ist.
 

Art. 23

Die Fusionen oder Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Die Liquidation erfolgt nach den gesetzlichen Vorschriften. Ein sich dabei ergebener Vermögensüberschuss geht an das Land- und Forst-wirtschaftsdepartement des Kantons Obwalden zur Aufbewahrung und Zurverfügungstellung an eine neue Organisation mit gleichem Zweck.
 

Art. 24

Diese Statuten wurden im Rahmen der Statutenrevision an der GV vom..14. März 2002 genehmigt und ersetzen jene vom 24.01.1996. Sie treten sofort in Kraft.


Giswil, 14. März 2002

Interessengemeinschaft Obwaldner Alpchäs
   
Der Präsident Der Aktuar
Josef Riebli Martin Amgarten